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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: IV S 30/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 55 Abs. 1
FGO § 55 Abs. 2
FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1
FGO § 133a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2005 VIII B 150/04 (BFH/NV 2006, 299), mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Anhörungsrüge wurde mit Schriftsatz des Rechtsanwalts ... vom 24. Oktober 2006, eingegangen am gleichen Tag, erhoben. Mit der Rüge werden Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, und zwar durch formales Übergehen der einzelnen Gesellschafter, durch Bestätigung der Zurückweisung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) und durch Bestätigung des über den Klageantrag hinausgehenden FG-Urteils. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rügeschrift Bezug genommen.

Zur Frage, ob die Anhörungsrüge gegen den am 31. Oktober 2005 zugestellten BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 299 rechtzeitig erhoben worden ist, wird vorgetragen, mangels Belehrung über die Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO sei unter entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 FGO von einer einjährigen Frist auszugehen, die gewahrt worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hält die Rüge für verfristet. Eine Belehrung sei nicht erforderlich.

II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Die Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge ist nicht gewahrt.

1. Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Es kann dahinstehen, wann der Kläger konkret Kenntnis von den geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs genommen hat. Spätestens erhielt er Kenntnis durch den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 299, der seinem Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2005 zugestellt wurde. Die Zwei-Wochen-Frist ist damit bei weitem versäumt.

2. Der Kläger kann keine Jahresfrist nach § 55 Abs. 2 FGO in Anspruch nehmen. Eine Belehrung über Fristen von außerordentlichen Rechtsbehelfen ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019), so dass auch die Sanktion des § 55 Abs. 2 FGO für eine Versäumung der Belehrung bei außerordentlichen Rechtsbehelfen nicht einschlägig ist. § 133a FGO regelt keinen ordentlichen Rechtsbehelf i.S. des § 55 Abs. 1 FGO, so dass auch keine Pflicht zur Belehrung über die Frist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO besteht.

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die erhobenen Rügen der Sache nach statthaft sind.

4. Die Kostenentscheidung richtet sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) in dessen Fassung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718), denn die Anhörungsrüge ist nach dem 30. Juni 2004 anhängig geworden (§ 72 Nr. 1 GKG). Nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist eine Gebühr von 50 € zu erheben.

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