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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: IV S 4/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klagen des Antragstellers gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden durch Urteile des Finanzgerichts (FG) X abgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Die ebenfalls vor dem FG gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung u.a. auch der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 wurden mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2003 abgelehnt. Die Beschwerde wurde ausdrücklich nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Antragsteller jeweils mit einer an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten "Gegenvorstellung analog § 321a ZPO", die der beschließende Senat in beiden zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2004 IV S 16, 17/03 (BFH/NV 2004, 660) zuständigkeitshalber an das FG X verwies.

Gegen diese Entscheidung des Senats richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 erneut erhobene Gegenvorstellung, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird, der Beschluss sei unrichtig, soweit er von der Rechtskraft der Urteile des FG X ausgehe, denn hiergegen sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden. Im Übrigen sei in dem angefochtenen "parteilichen" Beschluss mit keinem Wort erwähnt worden, dass er, der Antragsteller, den Mitgliedern des beschließenden Senats das Recht entzogen habe, in seinem Fall Recht zu sprechen.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Der Antragsteller selbst hat sein Begehren als Gegenvorstellung bezeichnet.

a) Der Senat sieht in dem Begehren des Antragstellers keine wiederholte Gegenvorstellung gegen die die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 ablehnenden Beschlüsse des FG X vom 10. Oktober 2003, so dass eine abermalige Verweisung des Rechtsbehelfs an das FG nicht in Betracht kommt. Ein solcher Rechtsbehelf könnte auch keinen Erfolg haben, weil er bereits mit Schriftsatz vom ... erhoben wurde. Wäre darüber noch nicht entschieden, so wäre die Gegenvorstellung wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Sollte die erste Gegenvorstellung Erfolg haben, so wäre die erneute Gegenvorstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Würde die erste Gegenvorstellung hingegen durch Beschluss des FG zurückgewiesen werden, so wäre die wiederholte Gegenvorstellung allerdings ebenfalls unzulässig, denn dieser Beschluss ist unanfechtbar (Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2003 22 U 133/02, OLGR Köln 2003, 294). Auch eine (förmliche) Beschwerde gegen einen solchen Beschluss wäre unstatthaft, so dass nur noch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung (hier den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschluss) bliebe, die inzident auch zur Überprüfung des Nichtabhilfebeschlusses des FG führen würde, der die (erste) Gegenvorstellung zum Gegenstand gehabt hätte (Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 321a Rn. 17; ähnlich der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2004 IV B 218/03, BFH/NV 2004, 659, in einem Beschwerdeverfahren).

b) Der Rechtsbehelf des Antragstellers ist demnach als Gegenvorstellung analog § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Verweisungsbeschluss des Senats in BFH/NV 2004, 660 zu verstehen. Als solcher ist er jedoch nicht statthaft, weil der Antragsteller eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den beschließenden Senat nicht gerügt hat (vgl. Zöller/ Vollkommer, a.a.O., § 321a Rn. 4, und Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 321a Rn. 18). Außer Invektiven gegen die Mitglieder des beschließenden Senats hat der Antragsteller lediglich Einwendungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 erhoben, die bereits Gegenstand seiner Klagen gewesen sind. Die Klagen wurden durch Urteile des FG abgewiesen. Diese Urteile sind entgegen dem Vortrag des Antragstellers rechtskräftig. Sie waren zwar Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Antragstellers; diese ist jedoch nicht zur Entscheidung angenommen worden.

2. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus Nr. 1960 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz analog. Wird die Gehörsrüge verworfen, so fällt eine Festgebühr in Höhe von 50 € an. Die analoge Anwendung des § 321a ZPO gebietet zugleich die analoge Anwendung der entsprechenden Kostenfolge (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2004 IV S 12/03, juris).

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