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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: IV S 4/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Zwischen den Beteiligten waren die Einkünfte der Antragsteller aus Vermietung und Verpachtung sowie die des Antragstellers aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit streitig.

Der Antragsteller war im Streitjahr (1990) als Steuerberater freiberuflich tätig. Außerdem war er seit November 1987 als Geschäftsführer der X-GmbH, seit November 1989 der Y-GmbH und seit Juni 1989 der Z-GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Antragsteller waren, teils in Miteigentum, teils in Alleineigentum, Eigentümer bebauter Hausgrundstücke in A, von Eigentumswohnungen in B und A sowie eines unbebauten Grundstücks in A. Sie gaben zunächst keine vollständige Einkommensteuererklärung für 1990 ab, sondern reichten nur diverse Anlagen V ein. Dabei gaben sie negative Einkünfte für die Objekte ...straße, ... Straße und ...weg sowie für das Objekt E einen Überschuss an.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 40 226 DM fest. Dabei berücksichtigte das FA keine Einkünfte des Antragstellers aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung legte es Einkünfte des Antragstellers in Höhe von 133 524 DM sowie aus selbständiger Arbeit in Höhe von 17 400 DM zugrunde. In der Einspruchsentscheidung vom 14. September 1993 setzte es die Einkommensteuer auf 55 728 DM fest. Dabei schätzte es zusätzliche Einkünfte des Antragtellers aus nichtselbständiger Arbeit für die Y-GmbH in Höhe von 40 600 DM und setzte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit insgesamt 133 524 DM an. Auf das Objekt ...straße entfielen ./. 6 778 DM, auf die Objekte ...straße 43 962 DM, E 62 018 DM, ... Straße 15 291 DM und ...weg 15 139 DM.

Die dagegen erhobene Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte die Einkommensteuer auf 45 229 DM fest und wies die Klage im Übrigen ab. Es führte u.a. aus, die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hätten insgesamt nur 9 920 DM und die aus selbständiger Arbeit nur 55 489,75 DM betragen. Dies hätten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend festgestellt. Ferner seien einerseits als Sonderausgaben einvernehmlich 20 265 DM anzusetzen und andererseits die Werbungskosten des Objektes ...weg um nunmehr als dauernde Last berücksichtigte Zahlungen in Höhe von 4 339 DM zu vermindern. Außerdem seien bei dem Objekt ... Straße 430 DM für Rechtsanwaltskosten, zusätzliche Absetzung für Abnutzung --AfA-- (1 923 DM), Grundsteuer (303 DM), Kanalanschlussgebühren (996 DM), Kosten für Mietgesuche (72 DM) und ferner beim Objekt ...straße in Höhe einer steuerlichen Auswirkung von 990 DM zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten sowie weitere Anzeigenkosten (178 DM) anzusetzen. Dies sei zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einverständlich festgestellt worden.

Entgegen der Ansicht des FA sei die Reduzierung der Bemessungsgrundlagen um 10 111 DM nicht mit bisher nicht erfassten Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit zu saldieren. Das FA habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich nach einer Geldverkehrsrechnung ein Fehlbetrag ergebe. Die überreichte, als überschlägig bezeichnete Zusammenstellung des FA erfülle nicht einmal im Ansatz die Voraussetzungen einer schlüssigen Geldverkehrsrechnung. Bei dieser Sachlage bestehe keine Pflicht des FG, die überschlägige Berechnung des FA durch eigene Feststellungen zu vervollständigen. Bloße Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen reichten nicht aus, dessen Angaben zu verwerfen und eine Zuschätzung vorzunehmen. Das FA habe keine Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit der Buchführung vorgetragen.

Im Übrigen wies das FG die Klage als unbegründet zurück. Die Antragsteller hätten die geltend gemachten Werbungskosten für die Mietobjekte ...weg, E, ... Straße und ...straße nicht nachgewiesen. Sie hätten nicht substantiiert dargelegt, welcher Finanzierungsbedarf durch welche Anschaffungs- und Herstellungskosten entstanden sei, wie Darlehensmittel verwandt und durch andere Darlehensmittel abgelöst worden seien. Ihr Vortrag hierzu sei in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er sei auch nicht durch die vorgelegten Unterlagen der ... Lebensversicherung, der BfG, der ... Sparkasse und der ...bank belegt worden. Aus ihnen sei nur der Abfluss der Zinszahlungen ersichtlich. Die Verwendung der Darlehensmittel sei ihnen jedoch nicht zu entnehmen. Die Finanzierung der einzelnen Objekte sei in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller und des FA. Die Antragsteller haben zugleich um die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung der von ihnen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Vorverfahren gebeten, mit Schriftsatz vom 11. August 1999 Kopie der gegenüber dem FG abgegebenen Versicherung der Antragstellerin vom 16. April 1999 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und versichert, dass diese unverändert geblieben sind.

Der Antrag wird abgelehnt. Die beantragte PKH war nicht zu gewähren.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall kann dahinstehen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn jedenfalls haben die Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der von ihnen beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Die Bezugnahme auf die Versicherung der Antragstellerin vom 16. April 1999 sowie die Erklärung, die dort angeführten Verhältnisse bestünden unverändert fort, genügen nicht. Denn der Antragsteller hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht --wie erforderlich-- erklärt (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO), so dass ihm schon aus diesem Grund keine PKH gewährt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. November 1998 XI S 13/98, BFH/NV 1999, 649). Unter diesen Umständen kann auch der Antragstellerin keine PKH bewilligt werden. Sie hat nicht dargelegt, dass sie sich die erforderlichen Mittel für die beabsichtigte Prozessführung nicht in zumutbarer Weise durch Inanspruchnahme eines Prozesskostenvorschusses beschaffen kann (Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592; vom 5. Dezember 1988, IV B 157/87, BFH/NV 1989, 724, sowie BFH-Beschluss vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).

Es ist daher auch unerheblich, ob die vom FA erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist und insoweit die Aussichten einer Rechtsverfolgung durch die Kläger erfolgreich erscheint.

Die Entscheidung löst keine Gerichtskosten aus (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO).



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