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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: IV S 7/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1
FGO § 69 Abs. 4
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid und begehrt die Feststellung eines Verlusts aus einer atypisch stillen Gesellschaft. Nach Abweisung der Klage durch das Finanzgericht (FG) hat er unter dem Aktenzeichen IV B 82/02 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom heutigen Tag Bezug genommen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat nach Auslaufen der für das erstinstanzliche Verfahren gewährten Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. zur abschließenden Entscheidung im zweiten Rechtsgang" nicht (mehr) entsprochen.

Der Antragsteller beantragt deshalb jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH),

die Vollziehung des angefochtenen Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1989 vom 4. Dezember 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. November 1995 auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet und war deshalb abzulehnen.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ein diesbezüglicher Antrag ist nach § 69 Abs. 4 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Da der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat, ist der BFH das Gericht der Hauptsache i.S. von § 69 Abs. 3 FGO. Auch sind die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO für die unmittelbare Anrufung des BFH erfüllt. Das FA hat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. bis zur Entscheidung im zweiten Rechtsgang abgelehnt.

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids i.S. des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen. Bei der Frage nach dem Bestehen ernstlicher Zweifel ist nicht nur die materielle Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Bescheids, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit dieser Bescheid unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten noch geändert werden kann. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung während der Anhängigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide nur dann bestehen, wenn ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 97, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Wie der Senat in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom heutigen Tag IV B 82/02 entschieden hat, ist die Beschwerde infolge einer nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Darlegung der gerügten Verfahrensmängel unzulässig.

Im Übrigen kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch deswegen keinen Erfolg haben, weil das Urteil des FG durch die Zurückweisung der genannten Beschwerde rechtskräftig geworden ist (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit ist der angefochtene negative Feststellungsbescheid unanfechtbar. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit mit Erfolg nicht mehr geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 31. Mai 1989 IV S 1/89, BFH/NV 1990, 301, und vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 101, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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