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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: IX B 100/99
Rechtsgebiete: FGO, FördG, EStG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FördG § 3
FördG § 4 Abs. 2
FördG § 8 Abs. 1 Nr. 2
FördG § 1
FördG § 4
EStG § 7b
EStG § 10e
EStG § 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann offenbleiben, ob sie verspätet eingelegt ist und ob wegen technischer Mängel an den Fax-Geräten oder wegen Sende-/ Empfangsstörungen gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. In der Beschwerdeschrift ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Begriff der Fertigstellung in § 3 des Fördergebietsgesetzes (FördG) so zu verstehen ist, wie ihn die Rechtsprechung zu §§ 7b, 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ebenso zu § 7 Abs. 5 EStG (vgl. Urteil vom 26. Januar 1999 IX R 53/96, BFHE 188, 299, BStBl II 1999, 589) entwickelt und das Finanzgericht im Streitfall seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Argument der Beschwerdebegründung, für vermietete Wohnungen müsse der Begriff der Fertigstellung anders verstanden werden, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Vorschriften des § 7b EStG und des § 7 Abs. 5 EStG ebenfalls für vermietete Wohnungen gelten.

Auch hinsichtlich der gesonderten Begünstigung von Anschaffungskosten in § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 FördG ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil nach der eindeutigen Regelung des § 1 FördG Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für Immobilien, und zwar auch auf Anzahlungen, nur für begünstigte Baumaßnahmen nach § 3 FördG in Anspruch genommen werden können.



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