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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.09.1998
Aktenzeichen: IX B 101/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 96
FGO § 76
FGO § 96 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet; ein Verfahrensmangel ist nicht im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet worden. Die Kläger tragen im wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt. Das ist ggf. eine Verletzung materiellen Rechts, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 29). Die Kläger machen ferner geltend, das FG habe eine bestimmte Tatsache unberücksichtigt gelassen. Wenn sie damit rügen wollen, das FG habe Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, nicht berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 FGO), dann wäre erforderlich gewesen, die Schriftsätze bzw. Aktenteile, aus denen sich die Tatsachen ergeben, genau zu bezeichnen (BFH-Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). Wenn ihre Rüge dahin zu verstehen ist, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt (§ 76 FGO), hätten sie darlegen müssen, welche Tatsachen sie vorgetragen haben, über die das FG hätte Beweis erheben sollen. Soweit die Kläger schließlich Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen (§ 96 Abs. 2 FGO), hätten sie genau darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich vor dem FG nicht äußern konnten oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag (Zeugenvernehmung) übergangen, dann hätten die Kläger im Streitfall damit nur gehört werden können, wenn sie dargetan hätten, warum sie dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt haben (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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