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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: IX B 102/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1996 eine Doppelhaushälfte in X an der Ostsee. Das Haus stand zunächst leer und wurde nach den Angaben des Klägers im Wesentlichen in Eigenarbeit saniert. Nach dem Vortrag des Klägers war von Anfang an beabsichtigt, das Haus zu vermieten. Für die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2001 und 2002 wurden antragsgemäß Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers berücksichtigt. Für das Jahr 2000 (Streitjahr) berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Werbungskosten, sondern rechnete sie den Herstellungskosten des noch nicht sanierten Gebäudes zu.

Während des Klageverfahrens teilte der Kläger im Jahr 2002 dem Finanzgericht (FG) auf dessen Rückfrage mit, dass die Vermietung des Hauses aufgrund der umfangreichen baulichen Maßnahmen voraussichtlich ab Sommer 2004 beginnen werde. In der im Mai 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte der Kläger auf Befragen des Gerichts, das Haus werde nunmehr seit 2003 als Ferienhaus vermietet. Im Jahr 2003 habe es Einnahmen in Höhe von 250 € gegeben, im Jahr 2004 hätten die Einnahmen etwa 2 000 € betragen. Nachweise für die Vermietung könne er an dieser Stelle nicht vorlegen. Das Haus solle an Bekannte, Kollegen und Kunden vermietet werden, also an Leute, die er persönlich kenne. Ihm sei das Haus schon vor der Öffnung der Grenze bekannt gewesen, er habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern von etwa 1985 bis etwa 1992 regelmäßig den Jahresurlaub verbracht.

Das FG wies die Klage ab: Selbst wenn die Behauptungen des Klägers über die Vermietung ab 2003 zutreffend sein sollten, könne daraus allein nicht auf das Vorliegen einer Vermietungsabsicht im Streitjahr 2000 geschlossen werden. Der Kläger habe während des Verfahrens keinerlei konkrete Angaben zu der angeblich angestrebten Vermietung gemacht. Erstmals in der mündlichen Verhandlung sei von einer Nutzung als Ferienhaus durch wechselnde Gäste die Rede gewesen. Objektiv nachprüfbare Umstände dafür gebe es nicht. Demgegenüber sei eine mögliche Selbstnutzung als Ferienhaus wahrscheinlich, weil der Kläger das Haus bereits zusammen mit seinen Eltern als Feriendomizil benutzt habe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Vorentscheidung weiche von näher bezeichneten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und sei verfahrensfehlerhaft ergangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Der Kläger beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger, wenn er das Haus ab 2003 als Ferienhaus vermietet hat, eine entsprechende Vermietungsabsicht auch schon im Streitjahr 2000 hatte, wirft keine klärungsbedürftigen neuen Rechtsfragen auf, sondern betrifft die Tatsachenwürdigung im Einzelfall. Diese reicht in ihrer Bedeutung nicht über den Streitfall hinaus.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

a) Für einen schwer wiegenden, die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Die Vorentscheidung weicht auch nicht vom Urteil des BFH vom 17. September 2002 IX R 11/02 (BFH/NV 2003, 155) ab. Nach diesem Urteil ist gemäß dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch beim Vermieten von Ferienwohnungen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn die Ferienwohnungen von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehalten werden. Zu diesem Rechtssatz steht die Vorentscheidung nicht in Widerspruch. Vielmehr hat das FG seine Entscheidung darauf gestützt, dass allein aus einer Vermietung des Ferienhauses ab dem Jahr 2003 nicht auf das Vorliegen einer Vermietungsabsicht schon im Streitjahr 2000 geschlossen werden könne. Damit hat das FG die Voraussetzung des genannten BFH-Urteils, dass die Ferienwohnung ausschließlich zum Vermieten an wechselnde Feriengäste bestimmt war, für das Streitjahr in tatsächlicher Hinsicht gerade in Zweifel gezogen.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Das FG hat weder gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), noch gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen, noch das Gesamtergebnis des Verfahrens entgegen § 96 Abs. 1 FGO nicht vollständig berücksichtigt oder das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO).

Die tatsächliche Würdigung des FG, aus der angeblichen Vermietung an wechselnde Feriengäste ab dem Jahr 2003, für die keine Nachweise vorhanden seien, könne nicht allein geschlossen werden, dass schon im Streitjahr 2000 eine entsprechende Vermietungsabsicht bestanden habe, vielmehr sei aufgrund der jahrelangen früheren Nutzung als Ferienwohnung der Familie des Klägers eine Selbstnutzung als Ferienhaus wahrscheinlich, ist möglich. Diese Würdigung ist widerspruchsfrei und ohne Verfahrensverstoß zu Stande gekommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hatte das FG den Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Nachweisen über die erfolgte Vermietung gefragt. Der Kläger konnte daraus entnehmen, dass das FG diese Frage als entscheidungserheblich und den bisherigen Sachvortrag im Verfahren nicht als ausreichend ansah, und er hatte Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Der Kläger hatte sodann erklärt, er könne an dieser Stelle keine Nachweise vorlegen. Hätte er über weitere Nachweise verfügt und diese dem Gericht zur Kenntnis bringen wollen, so hätte es nahe gelegen, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen zu dürfen (§ 283 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO). Das ist jedoch nicht geschehen. Bei dieser Sachlage mussten sich dem FG keine weiteren Ermittlungen aufdrängen.

Ende der Entscheidung

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