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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: IX B 104/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt. Die Rüge der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe einzelne entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht erörtert, andernfalls hätten sie für weitere Nachweise sorgen können, reicht nicht aus. Die Kläger hätten im Einzelnen darlegen müssen, welche Nachweise sie nach einer Erörterung vorgelegt hätten und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre.

Das Gleiche gilt für die Rüge, das FG habe nicht erörtert, dass es Zweifel an der zivilrechtlichen Wirksamkeit der mit den Eheleuten X geschlossenen Vereinbarung habe, dass der Kläger nach Auffassung des FG keine Maßnahmen zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses getroffen habe, welche Bedeutung dem Schuldanerkenntnis beizumessen sei und weshalb es an der Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Die Beanstandung des Klägers, er hätte zu diesen Punkten weitere Erläuterungen geben und die noch offenen Punkte aufklären können, genügt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht, weil auch insoweit nicht erkennbar ist, welche Erläuterungen der Kläger gegeben hätte und inwieweit dies hätte entscheidungserheblich sein können.

Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der durch den gerügten Verfahrensfehler angeblich abgeschnittene Sachvortrag und seine Entscheidungserheblichkeit immer dann darzulegen, wenn der gerügte Gehörverstoß sich, wie im Streitfall, nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht (vgl. die Nachweise im Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C. III. 1. a der Gründe).



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