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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: IX B 105/06
Rechtsgebiete: EStDV, AO 1977


Vorschriften:

EStDV § 82b
AO 1977 § 171 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die allein auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, § 76 FGO; Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, und Fehlen der Entscheidungsgründe, § 119 Nr. 6 FGO) beziehen sich darauf, das Finanzgericht (FG) habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Klägern im das Streitjahr (1993) betreffenden Einspruchsverfahren angekündigt habe, ihrem Antrag auf Neuverteilung des Erhaltungsaufwandes nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu entsprechen.

Abgesehen davon, dass das FG diese kundgegebene Erledigungsbereitschaft des FA im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich aufführt, hat es sich damit auch in den Gründen auseinandergesetzt, ihr indes --jedenfalls implizit-- keine Bedeutung beigemessen. Das FG geht von der Rechtsauffassung aus, die Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen im Jahr 1997 könne wegen der Bestandskraft des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheids nicht mehr rückgängig gemacht werden. Da dort 20 v.H. der Aufwendungen abgezogen worden seien, könnten die Kläger auch für das Streitjahr nicht mehr als 20 v.H. geltend machen. Nach diesen Maßstäben kommt es auf die im Schriftsatz vom 30. November 1998 erklärte Zustimmung zu einer von den Klägern abweichend beantragten Verteilung ersichtlich nicht an. Selbst wenn das FA mit seiner Ankündigung eine Zusage erteilt hätte, könnte sich diese --legt man die Rechtsauffassung des FG zugrunde-- nur dann (durch Korrektur des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) auf die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auswirken, wenn man ihr die Wirkung eines Grundlagenbescheids zubilligte. Das hat das FG aber abgelehnt; denn es hat bei der Prüfung der Bestandskraft § 171 Abs. 10 AO 1977 nicht angewandt und dies in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn danach bedürfen abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren zwingend gesetzlicher Regelungen (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a, m.w.N.), die hier aber fehlen. § 82b EStDV ordnet keine Bindung an. Dementsprechend hat der erkennende Senat z.B. bei der Prüfung der Frage, ob größere Erhaltungsaufwendungen entstanden seien, eine Bindungswirkung für Folgejahre abgelehnt (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 49/94, BFH/NV 1997, 390, und vom 27. Oktober 1992 IX R 66/91, BFHE 170, 214, BStBl II 1993, 591). Um die Rechtsfolgen zu verhindern, die das Gesetz an das Ausüben des Wahlrechts knüpft, hätten die Kläger den Einkommensteuerbescheid für 1997 nicht bestandskräftig werden lassen dürfen.

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