Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.12.2002
Aktenzeichen: IX B 109/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Dazu ist unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1996 IX R 91/94, BFHE 182, 175, BStBl II 1997, 398; vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFH/NV 2002, 105), Literatur (z.B. Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 7h Rdnr. B 5; Korn/Keller, Einkommensteuergesetz, § 7h Rz. 7) und von der Verwaltung (in R 83a Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien) vertretenen Auffassungen schlüssig und substantiiert darzutun, dass die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Daran fehlt es vorliegend. Ebenso ist die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht dargetan.

Nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffe-nen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) sind aus der Vereinbarung vom Mai 2001 zwischen der Klägerin und der Gemeinde (als öffentlich-rechtlichem Vertrag bzw. vertraglicher Vereinbarung) die konkreten Verpflichtungen der Klägerin im Hinblick auf die sich aus § 7h Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Erfordernisse nicht (substantiiert) ersichtlich. Abgesehen davon kann der vorliegend --wegen zunächst nur mündlichen Vertragsschlusses-- zur Nichtigkeit führende Formmangel (vgl. § 57, § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes --VwVfG-- i.V.m. § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) nachträglich nur geheilt werden, wenn dies --was hier nicht zutrifft-- in Rechtsvorschriften (z.B. § 45 VwVfG, § 313 Satz 2 BGB) ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 57 Rz. 28; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 57 Rz. 14; s.a. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl. 2002, § 125 Rz. 11). Zudem fehlen Ausführungen dazu, inwieweit die vermeintlich angenommene Rückwirkung auch steuerrechtlich durchgreifen würde. Jedenfalls sind nach Wortlaut und Gesetzeszweck (§ 7h Abs. 1 EStG i.V.m. § 175 Abs. 1, § 177 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs) die erforderlichen Maßnahmen vorher zu erörtern und die zu behebenden Missstände bzw. Mängel im Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot zu bezeichnen.

Letztlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen gegen die --ihrer Ansicht nach unzutreffende-- Beurteilung der vor-liegenden Gemeinde-Bescheinigung und damit eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung durch das FG. Sie rügt mithin einen materiell-rechtlichen Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213).

Ende der Entscheidung

Zurück