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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: IX B 109/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verschiedene Fragen zur Reichweite des wirtschaftlichen Eigentums bei Anschaffungsvorgängen, bei denen eine personelle Teilidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite besteht, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam hält, hat sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte und Beschwerdegegner im Streitfall nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen sein könnte, eine verbösernde Einspruchsentscheidung zu erlassen, ist überdies nicht abstrakt klärungsfähig; sie kann nur aufgrund der Gesamtumstände des einzelnen Falles und deshalb nicht allgemein beantwortet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 15/07, BFH/NV 2007, 1454).

Soweit die Klägerin geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) und bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen (Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), fehlen Ausführungen, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.) und inwieweit das FG den in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich gewürdigten "Umwandlungsbeschluss" vom 30. Dezember 2003 nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2006 IX B 184/05, BFH/NV 2007, 70).

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