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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2006
Aktenzeichen: IX B 11/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 155
ZPO § 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2006 hat die Klägerin persönlich, ohne zum Kreis der Vertretungsberechtigten i.S. des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gehören, geltend gemacht, der frühere Berater habe die Beschwerde weisungswidrig zurückgenommen; er habe lediglich sein Mandat niederlegen sollen, um die Fortführung des Verfahrens durch einen anderen Berater zu ermöglichen.

II. Die Klägerin hat ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wirksam zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Ist --wie im Streitfall-- zwischen den Beteiligten eines Rechtbehelfsverfahrens streitig, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, muss das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aussprechen, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).

Die Voraussetzungen einer wirksamen Rücknahme der Beschwerde liegen im Streitfall vor. Denn sie wurde von dem früheren Prozessvertreter der Klägerin aufgrund einer Vollmacht abgegeben, die nach § 155 FGO i.V.m. § 81 der Zivilprozessordnung "zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen" ermächtigt. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn --wie im Streitfall vorgetragen-- der Berater im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV B ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496, sowie allgemein zur Zurechnung schuldhaften Verhaltens eines Prozessvertreters trotz weisungswidriger Handlungen BFH-Beschluss vom 26. November 2004 VIII B 77/03, BFH/NV 2005, 331).

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