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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: IX B 111/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer haben in ihrem die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung) betreffenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angeregt, das Ruhen des Verfahrens zu beschließen. Der Beklagte und Beschwerdegegner hat dem unter Hinweis auf die gegen das Urteil des Senats vom 29. November 2005 IX R 49/04 (BStBl II 2006, 178) erhobene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 294/06 zugestimmt. Der Senat hält es für zweckmäßig, das Verfahren ruhen zu lassen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Das Ruhen des Verfahrens kann auch hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 2001 VI B 273/00, BFH/NV 2001, 893).

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