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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: IX B 116/98
Rechtsgebiete: GKG, FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 2
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 157 Abs. 2
EStG § 7b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger sich gegen die Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts (FG) wenden, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes können Streitwertbeschlüsse nicht mit der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes angefochten werden (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 1996 X B 222/96, BFH/NV 1997, 258, m.w.N.).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Kläger Verfahrensmängel geltend machen. Wird eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützt, so muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels gehört der schlüssige Vortrag, daß das Urteil des FG auf dem Verfahrensmangel (diesen unterstellt) beruhen könne.

Soweit die Kläger geltend machen, daß das Urteil des FG nicht wirksam zugestellt worden sei, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, welchen Einfluß ein möglicher Zustellungsmangel auf das Urteil des FG haben könnte. Abgesehen hiervon hat die nicht formgerechte Zustellung auf die Wirksamkeit des Urteils keine weiteren Auswirkungen, wenn den Klägern das Urteil nachweislich zugegangen ist (BFH-Beschluß vom 25. November 1986 IV S 9/86, BFH/NV 1987, 187, m.w.N.).

Soweit die Kläger vortragen, daß der Tatbestand in dem Urteil des FG unvollständig dargestellt sei, genügt nicht der Hinweis, der BFH sei nicht in der Lage, den Tatbestand zutreffend zu erfassen. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen das FG nicht berücksichtigt hat und inwieweit dies Auswirkungen auf das Urteil haben könnte. Einwendungen gegen die Vollständigkeit des im Urteil dargestellten Tatbestandes hätten die Kläger gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) machen müssen (Senats-Beschluß vom 11. Juni 1997 IX B 7/97, BFH/NV 1997, 794).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung die Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie im künftigen Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 1996 I B 105/95, BFH/NV 1996, 932; vom 15. September 1995 V B 59/95, BFH/NV 1996, 439; vom 14. Juli 1995 VIII B 138/94, BFH/NV 1996, 214; vom 13. Juni 1995 I B 108/94, BFH/NV 1996, 104).

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, in welchen Fällen die Besteuerungsgrundlagen einen nicht anfechtbaren Teil des Steuerbescheides darstellen (§ 157 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß es im Streitfall vielmehr darum geht, ob und in welchem Umfang ein Steuerpflichtiger gebunden ist, wenn er gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes bei der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen sein Wahlrecht dem Grunde und der Höhe nach ausgeübt hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, daß, wenn ein Steuerpflichtiger sein Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt hat und aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, er auch dann an die getroffene Wahl gebunden ist, wenn die Einkommensteuerschuld auf 0 DM festgesetzt worden ist (BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 41/91, BFHE 167, 369, BStBl II 1992, 621).

Soweit die Kläger als klärungsbedürftig ansehen, ob bei einer Steuer von 0 DM eine Beschwer gegeben ist, wenn die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend ermittelt wurden, stellt sich diese Frage für den streitigen Veranlagungszeitraum nicht. Ob die Kläger Steuerbescheide früherer Veranlagungszeiträume hätten anfechten können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Ende der Entscheidung

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