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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: IX B 124/08
Rechtsgebiete: EStG, WEG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
WEG § 10 Abs. 6
WEG § 10 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Beiträge zur Instandhaltungsrücklage mit ihrer Zahlung aufgrund ihrer Zuordnung zum bzw. der Bindung im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers abgeflossen. Sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 26. Januar 1988 IX R 119/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577; BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2005 IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). Hiervon ist das Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einfügung der Regelungen in § 10 Abs. 6, 7 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 2007, 370; s. hierzu allg. Köhler, Das neue WEG, 2007, Rz 91 ff.). Mit den genannten Neuregelungen ist der Gesetzgeber der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Beschluss vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154; Urteil vom 7. März 2007 VIII ZR 125/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 2987) gefolgt und hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die (Teil-) Rechtsfähigkeit zuerkannt. Wie der erkennende Senat indes bereits in seiner Entscheidung in BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577 ausgeführt hat, ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrücklage geleisteten Beiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, unabhängig davon zu beurteilen, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen sind. Dies folge schon daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagebeträgen beurteilt werden könne, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet worden seien und mithin zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen oder ob diese als Herstellungskosten zu beurteilen seien, welche nur in Höhe der entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden können. An dieser grundlegenden Bewertung hat sich auch nach Einführung der maßgeblichen Neuregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG, wonach "das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehört", beantwortet nicht die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes allein maßgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tätigt (gl.A. Schmid/Kahlen, Wohnungseigentumsgesetz, 1. Aufl. 2007, § 21 Rz 229 f.; Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. 2005, Anh. I 36).

In der Literatur wird zwar auch die Auffassung vertreten, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage seien schon im Zeitpunkt der Zahlung an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten zu berücksichtigen (in diesem Sinne z.B. Sauren, Deutsches Steuerrecht 2006, 2161, 2163; Jenißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 3. Aufl. 1995, Rz 173). Dieser Auffassung folgt der Senat jedoch nicht; sie könnte im Einzelfall dazu führen, dass solche Beiträge des Steuerpflichtigen stets, in vollem Umfang und sofort --unabhängig von ihrer späteren Einordnung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand-- als Werbungskosten abziehbar wären. Darüber hinaus wären Beiträge des Steuerpflichtigen zur Instandhaltungsrücklage auch dann im Zeitpunkt der Leistung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt --ggf. auch nur teilweise-- für Maßnahmen verausgabt werden, die in keinem Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehen. Der Senat verkennt nicht, dass seine hier vertretene Rechtsauffassung in Verkaufsfällen dazu führen kann, dass ein Steuerpflichtiger verausgabte Beiträge zur Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten ansetzen kann, die nicht er selbst, sondern ein früherer Eigentümer geleistet hat; dem steht jedoch der Umstand gegenüber, dass der Eigentümer im Verkaufsfalle den Umfang bereits geleisteter, jedoch noch nicht verausgabter Beiträge bei der Bemessung seiner Kaufpreisforderung berücksichtigen kann.

Ende der Entscheidung

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