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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: IX B 126/01
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
FGO § 62a
FGO § 62 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 hat das Finanzgericht (FG) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Dagegen hat die Klägerin persönlich Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 62a FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), d.h. einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO (BFH-Beschluss vom 8. März 1991 III B 18/91, BFH/NV 1991, 471). Der Klägerin persönlich fehlt für dieses Verfahren die Postulationsfähigkeit; mit ihrer Beschwerde kann sie daher nicht gehört werden.

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