Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: IX B 129/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366) darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657; vom 24. Februar 1999 VIII B 50/98, BFH/NV 1999, 1220; vom 21. Dezember 2000 II B 18/00, BFH/NV 2001, 798).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

So fehlt es neben einer an den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten rechtlichen Auseinandersetzung angesichts des behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 des Grundgesetzes an eingehenden Ausführungen dazu, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines --bei Steuervergünstigungen wie der Eigenheimzulage (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFH/NV 2000, 1153) ihm zustehenden weiten-- Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hat. Schon deshalb hätte Anlass zu weiteren Ausführungen bestanden, weil sich sowohl das Finanzgericht in seinem ausführlich begründeten Urteil wie auch der BFH (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. Februar 2000 X B 80/99, BFH/NV 2000, 945; vom 26. Oktober 2000 X B 66/00, BFH/NV 2001, 446; vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; s.a. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2002 IX B 199/01, BFH/NV 2002, 1424) mit der verfassungsrechtlichen Problematik auseinander gesetzt haben.

Ende der Entscheidung

Zurück