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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2002
Aktenzeichen: IX B 13/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die behaupteten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob das Fehlen eines vernünftigen Grundes "automatisch" zur Anwendung des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) führt, ist mangels Ausführungen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), nicht hinreichend dargelegt. Es fehlen u.a. Auseinandersetzungen damit, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung deutlich hervor tritt, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom 18. Juli 2001 I R 48/97, BFHE 196, 128).

b) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage aufwirft, ob der Tatrichter bei Prüfung wirtschaftlich vernünftiger Gründe die von ihm als richtig erachtete Wertung an die Stelle derjenigen des Steuerpflichtigen setzen darf oder ob es genügt, dass irgendein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Gestaltung maßgebend war, ist diese Rechtsfrage weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Sie ist einerseits durch die Rechtsprechung des BFH dahin gehend geklärt, dass das Verhalten der Beteiligten nicht auf seine Angemessenheit hin überprüft werden darf, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung wirtschaftlichen Zwecken dient (BFH-Urteile in BFHE 196, 128; vom 30. November 1989 IV R 97/86, BFH/NV 1991, 432; vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541). Sie stellt sich andererseits im Streitfall nicht, weil das Finanzgericht (FG) festgestellt hat, dass kein vernünftiger wirtschaftlicher Grund vorliegt.

2. Auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung), der die Divergenz umfasst (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837), liegen nicht vor.

a) Soweit die Klägerin eine Abweichung des FG von den BFH-Urteilen vom 23. September 1986 IX R 113/82 (BFHE 148, 250, BStBl II 1987, 219) und vom 11. August 1987 IX R 163/83 (BFHE 152, 440, BStBl II 1989, 702) geltend macht, kann offen bleiben, ob diese gegeben ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die behauptete Abweichung unter Einbeziehung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. November 1989 IX R 197/84 (BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299 unter V. 2. d), auf das sie an anderer Stelle verweist, besteht. Frühere Entscheidungen, die durch neuere Rechtsprechung des jeweiligen Gerichts überholt sind, vermögen eine Divergenz nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 9. November 1994 II B 142/93, BFH/NV 1995, 489; vom 22. August 2000 III B 104/98, BFH/NV 2001, 317).

b) Hinsichtlich der Frage, aus wessen Sicht das Vorliegen wirtschaftlich vernünftiger Gründe zu beurteilen sei, hat die Klägerin die Abweichung des FG-Urteils von den Urteilen des BFH vom 18. Oktober 1990 IV R 36/90 (BFHE 162, 321, BStBl II 1991, 205 unter b) und in BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607 unter 3. nicht hinreichend dargelegt. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des FG und der divergierenden Entscheidungen des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59). Bei dem von der Klägerin zitierten Satz des FG handelt es sich nicht um einen abstrakten Rechtssatz, sondern um die rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das FG.

3. Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze stellt keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler dar (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 14. November 2001 II B 29/01, BFH/NV 2002, 512; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289), der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

4. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend macht, rügt sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

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