Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX B 131/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 52 Abs. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung) zuzulassen.

1. Allerdings besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit der großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 des Einkommensteuergesetzes kein Grund, die Revision zuzulassen. Mit dem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Urteil vom 22. April 1997 IX R 73/94 (BFH/NV 1997, 653) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Kläger, dem seine damalige Ehefrau 1987 ihren hälftigen Miteigentumsanteil übertragen hatte, die Nutzungswertbesteuerung für das Jahr 1988 in vollem Umfang fortführen konnte, weil beide Eheleute die tatsächliche Sachherrschaft in Form des (Mit-)Besitzes an der selbstgenutzten Wohnung sowohl im Jahr 1986 als auch im Jahr 1988 unverändert in vollem Umfang gemeinsam ausgeübt und die fiktiven Einkünfte in Form des Nutzungswerts gemeinsam erwirtschaftet hatten. Das Finanzgericht (FG) lehnte nach diesen Maßstäben die vollständige Fortführung der Nutzungswertbesteuerung für die Streitjahre 1994 bis 1996 ab, weil die inzwischen geschiedenen Eheleute seit 1990 getrennt lebten und es deshalb an der weiteren gemeinsamen Nutzung der Wohnung fehlte. Aus dieser in Anlehnung an das Urteil in BFH/NV 1997, 653 entwickelten Rechtsauffassung des FG ergeben sich keine neuen ungeklärten Rechtsfragen, derentwegen im Interesse der Allgemeinheit die Revision zugelassen werden müsste. Das Gleiche gilt für die Frage, ob das Finanzamt, das im Anschluss an das Urteil in BFH/NV 1997, 653 zunächst auch für die Folgejahre eine antragsgemäße Änderung der Bescheide in Aussicht gestellt hatte, an diese Rechtsauffassung gebunden war.

2. Die Revision ist jedoch zuzulassen, weil der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Abgeordnetenbezüge, zu der bereits eine Revision unter dem Aktenzeichen VI R 63/04 anhängig ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

Zurück