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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: IX B 133/03
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2000 abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Die gemäß § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) analog erhobene Gegenvorstellung der Antragsteller wies das FG in seinem --nach der beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbaren-- Beschluss vom 22. September 2003 8 V 4834/03 E zurück. Hiergegen richtet sich die beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte außerordentliche Beschwerde der Antragsteller, mit der sie geltend machen, die Entscheidung der Vorinstanz sei greifbar gesetzeswidrig. Die Antragsteller sind der Ansicht, in einem solchen Falle müsse --ungeachtet der Regelung in § 321a ZPO-- in Ermangelung anderer Anfechtungsmöglichkeiten Rechtsschutz durch eine außerordentliche Beschwerde an den BFH eröffnet sein.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine fristgebundene Gegenvorstellung erhoben werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359). Sie hat das Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen; weist dieses die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht gegeben (z.B. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219).

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