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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.2002
Aktenzeichen: IX B 135/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan. Die als grundsätzlich bedeutsam unter Gliederungspunkt II. C. herausgehobene Rechtsfrage ist --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hinweist-- nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht die von den Klägern gewählte und rechtlich zu würdigende Gestaltung umfasst.

2. Auch Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Sie haben keine Erwägungen vorgebracht, aus denen sich das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts ergibt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO). Mit den in Gliederungspunkt II. B. hervorgehoben Fragen wenden sie sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidungen. Denn diese Fragen bilden keine vom Einzelfall losgelöste Rechtsfragen; sie sind vielmehr lediglich für den Streitfall bedeutsam. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde können die Kläger aber mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht gehört werden (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463, m.w.N.).

3. Schließlich haben die Kläger auch nicht die von ihnen behaupteten Verfahrensmängel der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt. Die in der Beschwerdeschrift unter den Gliederungspunkten II. A. 1. bis 5. gerügten Verfahrensfehler (mangelnde Sachaufklärung und Verletzung rechtlichen Gehörs) genügen den Anforderungen aus verschiedenen Gründen nicht:

a) So betreffen die dort geltend gemachten Erwägungen (vor allem die Gliederungspunkte II. A. 1., 2. und 5. der Beschwerdebegründung) den vom Finanzgericht (FG) angestellten Fremdvergleich, nicht aber die rechtsmissbräuchliche Gestaltung nach § 42 der Abgabenordnung (AO 1977), die nach Auffassung der Vorinstanz unabhängig vom Fremdvergleich dazu führt, den Kaufvertrag steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Für eine substantiierte Darlegung der geltend gemachten Verfahrensfehler ist es aber erforderlich anzugeben, welche Bedeutung die vom FG nicht ermittelten oder nicht beachteten Tatsachen für dessen Entscheidung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481, unter 2. a). Daran fehlt es hier jedenfalls in Bezug auf den vom FG kumulativ herangezogenen Klageabweisungsgrund des Rechtsmissbrauchs. Deshalb ist der Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung unbeschadet der Darlegungsanforderungen auch nicht gegeben; denn die Entscheidung kann nicht i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darauf beruhen.

b) Mit ihrer Behauptung, mangels Sachaufklärung habe das FG einen Verzicht auf die Kaufpreiszahlung unterstellt (A. II. 3. der Beschwerdeschrift), wenden sich die Kläger --wie das FA in der Beschwerdeerwiderung zutreffend vorträgt-- gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Dabei handelt es sich um die Rüge eines materiellen Rechtsfehlers und nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 168/01, BFH/NV 2002, 1484, unter 2., m.w.N.).

c) Soweit die Kläger schließlich Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger rügen (II. A. 4. der Beschwerdeschrift), hätten sie unbeschadet des unter 3. a) herausgestellten Darlegungserfordernisses vortragen müssen, dass dieser Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen den Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.); unterbleibt dies --wie hier-- ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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