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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: IX B 136/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 31/07 entschieden hat, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (1996) anwendbar bleibt. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.

Der Senat muss mithin nicht entscheiden, ob die Rechtssache im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde grundsätzlich bedeutsam war. Die grundsätzliche Bedeutung ist jedenfalls durch das BFH-Urteil in der Sache IX R 31/07, das mit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts übereinstimmt, entfallen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158).

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