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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX B 138/06
Rechtsgebiete: EigZulG, FGO


Vorschriften:

EigZulG § 4 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Die von ihr im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Überlassung i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes benannte Frage, ob eine Wohnungsrechtsbestellung anlässlich der Wohnungsübertragung oder aus freiem Willen erfolgt ist, ist nicht im allgemeinen Interesse klärungsfähig. Der Senat hat mit Urteil vom 6. März 2007 IX R 38/05 (BFH/NV 2007, 1281) entschieden, dass es in erster Linie eine Frage der dem Finanzgericht (FG) obliegenden tatrichterlichen Würdigung ist, ob im Einzelfall bei der Übertragung einer Immobilie ein Nutzungsrecht vorbehalten wurde.

2. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz ist nicht erforderlich. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, das FG sei vom BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 37/01 (BFHE 199, 385, BStBl II 2003, 119) abgewichen. Die genannte Entscheidung betraf nicht den hier vorliegenden Fall einer unentgeltlichen Wohnungsüberlassung an einen Angehörigen, der die Wohnung schon zuvor genutzt hatte. Eine Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677, m.w.N.).

3. Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nicht hinreichend substantiiert.

Ende der Entscheidung

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