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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: IX B 140/05
Rechtsgebiete: EigZulG, EStG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Satz 3
EStG § 26 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Nach § 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes ist der Erwerb einer Wohnung vom Ehegatten, mit dem der Erwerber die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, nicht begünstigt. Zwar liegt keine Anschaffung "vom" Ehegatten vor, wenn der Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter erwirbt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl II 2004, 489). Diese Entscheidung beruht auf dem mit der Eröffnung des Konkursverfahrens (oder des Insolvenzverfahrens) einhergehenden Verlust der Verfügungsbefugnis des Eigentümers. Ihre Maßstäbe können entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht auf die Situation des Streitfalls übertragen werden, in dem der Veräußerer-Ehegatte durch die Beschlagnahme des Grundstücks einem relativen Veräußerungsverbot ausgesetzt war, das anders als die Verfügungsbeschränkung nach Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens die Verfügung über die Wohnung nicht absolut unwirksam macht, sondern nur im Verhältnis zur Pfandrechtsgläubigerin (vgl. dazu Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 136 Rz. 2a). Trotz des relativen Veräußerungsverbots erwirbt der Ehegatte die Wohnung nicht --wie nach Eröffnung des Konkursverfahrens-- von einem Dritten (dem Konkursverwalter), sondern vom anderen Ehegatten.

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