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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX B 145/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sind nicht gegeben.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung des von ihnen beantragten Erlasses von Zinsen und Säumniszuschlägen. Die in diesem Zusammenhang sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen steuerliche Nebenleistungen zu erlassen sind, wenn die zu ihrer Festsetzung führenden Tatsachen aufgrund der Fernwirkung eines behaupteten Verwertungsverbotes nicht der Besteuerung hätten zugrunde gelegt werden dürfen, ist schon nicht klärungsbedürftig. Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich aus den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig ist (§ 227 Abs. 1 AO). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat insoweit stets die Auffassung vertreten, dass systemimmanente Härten der Gesetzesanwendung auch im Rahmen der sachlichen Billigkeitsprüfung nach § 227 AO prinzipiell hinzunehmen sind (z.B. BFH-Urteil vom 17. März 1999 X B 160/98, BFH/NV 1999, 1303, m.w.N.). Die Kläger führen nichts dazu aus, aus welchen Gründen angesichts dieser Rechtslage der Streitfall einer grundsätzlichen Klärung bedürfte oder eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtseinheit sowie zur Rechtsfortbildung erforderlich sei; da es sich bei einem Billigkeitserlass um eine einzelfallbezogene Maßnahme handelt, hätte indes die behauptete, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargelegt werden müssen. Hierbei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Entscheidung über den beantragten Billigkeitserlass eine Ermessensentscheidung ist; die Gerichte können nur prüfen, ob die Ablehnung des Erlasses die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet oder ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO; s. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 61/94, BFH/NV 1995, 1036, m.w.N.). Statt einer dahin gehenden argumentativen Auseinandersetzung wenden sich die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens nur gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und setzen ihre eigene Rechtsauffassung --wonach im Streitfall ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen zu gewähren sei-- an die Stelle des FG. Mit der darin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall können die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

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