Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2004
Aktenzeichen: IX B 146/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entspricht.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begehren, begründen sie dies ausschließlich mit dem nicht näher erläuterten Hinweis, sie hielten "die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses für eine falsche rechtliche Würdigung des Finanzgerichts". Damit wenden sich die Kläger lediglich gegen die Rechtsanwendung im entschiedenen Fall und entsprechen damit nicht den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, zu denen insbesondere substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage und ihre voraussichtliche Klärbarkeit im konkreten Streitfall gehören (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 30. April 2004 IX B 14/04, BFH/NV 2004, 1105).

2. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den --erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten-- BFH-Urteilen vom 10. Dezember 2003 IX R 12/01 (BFHE 205, 62, BStBl II 2004, 643), und vom 17. Dezember 2003 IX R 60/98 (BFHE 204, 485, BStBl II 2004, 646) zuzulassen.

Auf eine solche nachträglich bekannt gewordene Abweichung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur berufen, wer zuvor mit der Nichtzulassungsbeschwerde die formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 IV B 32/99, BFH/NV 2002, 1160, m.w.N.); daran fehlt es nach den Ausführungen unter 1.

3. Schließlich genügt auch die erhobene "Rüge von Verfahrensmängeln" nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erfordert nicht nur die --im Streitfall fehlende-- Bezeichnung der angeblich verletzten Rechtsnorm, sondern auch die konkrete Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach Ansicht der Kläger der behauptete Verfahrensverstoß ergibt; darzulegen ist des Weiteren, dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann, mithin ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350, m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der Vortrag, das Finanzgericht (FG) hätte bei ordnungsgemäßer Sachverhaltsermittlung erkennen müssen, dass die gesonderte Vereinbarung des Mietverhältnisses zwischen Enkel und Großmutter (außerhalb des Grundstücksübertragungsvertrages) auf dem Interesse der Mietvertragsparteien beruht habe, den Mietvertrag gegenüber dem Vater des Klägers geheim zu halten, lässt schon deshalb keinen Verfahrensfehler erkennen, weil das FG dieses Interesse ausdrücklich unterstellt hat (Bl. 12 der Urteilsgründe).

Auch die Rüge, das Gericht habe das Angebot des Verfahrensbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht angenommen, den Kläger fernmündlich zur Existenz eines Bankkontos der Großmutter zu befragen, lässt einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Denn selbst bei unterstellter Existenz eines solchen Bankkontos hätte sich an der rechtlichen Beurteilung des FG nichts geändert, weil das Gericht seine Zweifel an der Durchführung des behaupteten Mietvertrages auf die unstreitige Tatsache gestützt hat, dass die Mietzahlungen von der Mieterin bar an den Kläger geleistet und von diesem auf sein eigenes Bankkonto eingezahlt worden sein sollen. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die Existenz eines Bankkontos der Mieterin zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Ende der Entscheidung

Zurück