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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX B 149/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO). In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies ist im Streitfall nicht geschehen.

Innerhalb der (am 27. August 2007 abgelaufenen) Begründungsfrist hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schriftsatz vom 19. Juli 2007 lediglich ausgeführt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts beruhe. In der Sache müsse die Angelegenheit noch geprüft werden. Möglicherweise sei der urteilende Richter von der Entscheidung ausgeschlossen. Der Schriftsatz vom 29. Mai 2007 sei nicht gewürdigt worden und habe damit wiederum keine Beachtung gefunden. Die hinreichende Darlegung eines Zulassungsgrundes enthält dieses Vorbringen nicht.

Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger in seinem am 4. Oktober 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax eingegangenen Schriftsatz über die Erläuterung und Vervollständigung seines bisherigen Vorbringens hinaus noch neue Zulassungsgründe bezeichnet hat; denn nach dem Ablauf der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 FGO) vorgetragene Zulassungsgründe darf der BFH nicht mehr berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).

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