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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2003
Aktenzeichen: IX B 15/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 96 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe seinen Schriftsatz vom 3. September 2002 nicht beachtet und die dort enthaltenen Ausführungen in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Damit legt der Kläger sinngemäß dar, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Mit diesem Vortrag kann er aber nicht durchdringen.
Zwar verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das FG dazu, den gesamten Prozessstoff vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1999 I B 83/98, BFH/NV 2000, 673, und vom 13. März 1996 II R 28/94, BFH/NV 1996, 628, 629, m.w.N.). Jedoch gebietet § 96 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2001 I B 169/00, BFH/NV 2002, 774, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, 685, m.w.N.). Hiervon ist auch im Streitfall auszugehen. Das FG hat den Sachverhalt lediglich anders als der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. September 2002 gewürdigt und ist von einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers und seiner Mieterin ausgegangen. Darin liegt kein Verfahrensmangel.
Ende der Entscheidung
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