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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: IX B 151/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 107
FGO § 108
FGO § 109
FGO § 79b
FGO § 155
FGO § 74
FGO § 91 Abs. 2
FGO § 79b Abs. 1
FGO § 104 Abs. 1
ZPO § 251
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht --FG-- (Einzelrichterin) hat am 2. Oktober 1998 eine mündliche Verhandlung in dieser Streitsache anberaumt, zu der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rechtzeitig geladen worden waren. In der mündlichen Verhandlung, die auf 9.45 Uhr anberaumt war, erschien für den Kläger niemand. Um 10 Uhr wurde die Entscheidung verkündet, daß die Klage abgewiesen werde.

Am 5. Oktober 1998 ging beim FG ein Schreiben der Kläger vom 3. Oktober 1998 ein, in dem der Kläger erklärte, er habe sich bei der Anreise nach X (Sitz des FG) in einem Feldweg festgefahren. Erst nach zweieinhalb Stunden sei es ihm möglich gewesen, die Fahrt wieder fortzusetzen. Das Gericht habe er nicht benachrichtigen können. Er bitte um Verständnis und einen neuen Termin.

Mit Beschluß vom 5. Oktober 1998 lehnte das FG (Einzelrichterin) die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab. Abgesehen davon, daß der Kläger keine Angaben dazu gemacht habe, was er in dem neu anzuberaumenden Termin hätte vortragen wollen, scheitere die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits daran, daß das Urteil am Tag der mündlichen Verhandlung bereits verkündet worden sei. Es könne nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 107 bis 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die im Streitfall erkennbar nicht vorlägen, berichtigt oder ergänzt werden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil vom 2. Oktober 1998 haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie Verletzung rechtlichen Gehörs rügen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger beabsichtigt, weitere Unterlagen zu abziehbaren Schuldzinsen vorzulegen. Er sei vom FG nicht darauf hingewiesen worden, seine Unterlagen frühzeitig einzureichen. Eine Frist nach § 79b FGO sei ihm nicht gesetzt worden. Sie seien auch erst durch den Beschluß betreffend die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung überraschend darüber informiert worden, daß die Urteilsverkündung bereits am Tage der mündlichen Verhandlung stattgefunden habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Frist gemäß § 79b FGO sei den Klägern durch Schreiben des FG vom 5. Mai 1998 bis zum 10. Juni 1998 gesetzt worden.

Mit Schreiben vom 23. März 1999 beantragt der Prozeßbevollmächtigte, das Verfahren bis Ende Juli 1999 ruhen zu lassen, da die Kläger bis dahin von ihm gestellte "Auflagen" erfüllen wollten.

1. Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn neben anderen Voraussetzungen beide Parteien dies beantragen. Das FA hat sich dem Antrag der Kläger bisher nicht angeschlossen.

Sollte der Antrag der Kläger als Anregung aufzufassen sein, das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, vermag der Senat auch insofern dem Antrag nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß die Kläger nicht angeben, um welche "Auflagen" es sich handelt, sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO hier nicht erfüllt. Es ist kein Rechtsverhältnis ersichtlich, das für dieses Verfahren vorgreiflich sein könnte (zu dieser Voraussetzung siehe Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 74 Anm. 1).

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt. Nachdem die Kläger in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden waren, daß ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 91 Abs. 2 FGO), mußten sie beim Nichterscheinen mit einer Entscheidung des Gerichts insbesondere deshalb rechnen, weil sie auf die Aufforderung gemäß § 79b Abs. 1 FGO, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert fühlten, nicht geantwortet hatten. Wenn die Kläger beabsichtigten, Unterlagen erst in der mündlichen Verhandlung vorzulegen, dann trugen sie das Risiko einer Entscheidung ohne Berücksichtigung dieser Unterlagen auch dann, wenn sie unverschuldet diesen Termin nicht wahrnehmen konnten. Dem FG ist auch kein Vorwurf zu machen, weil es, wie üblich, nach Schluß der mündlichen Verhandlung entschieden und das Urteil verkündet hat. Nach Verkündung des Urteils (§ 104 Abs. 1 FGO) war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221).

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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