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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: IX B 153/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439, zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs; ferner z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2002 IV B 181/01, BFH/NV 2002, 1307, zu § 62a FGO). Auf den Vertretungszwang ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Da er nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis gehört, ist die persönlich eingelegte Beschwerde unzulässig. Die im Beschluss des BFH vom 7. Oktober 1982 V B 9/82, V B 10/82 und V B 12/82 (BFHE 136, 356, BStBl II 1982, 732) geäußerte (andere) Rechtsauffassung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist durch die Entscheidung in BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439 überholt.

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