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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: IX B 154/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 9 Abs. 5
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3
AO 1977 § 42
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben. Die Vorentscheidung beruht weder auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), noch haben die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

a) Das Finanzgericht (FG) konnte ohne verfahrensrechtlichen Verstoß die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angebotenen Beweise dafür, dass der Mietvertrag schon seit 1978 bestehe, unberücksichtigt lassen. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt war nicht entscheidungserheblich. Auch ein seit längerem bestehender Mietvertrag kann nach Einführung der Regelung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes insoweit als unangemessen i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zu beurteilen sein, als er in seinen Wirkungen zu einer Umgehung der neu eingeführten Vorschriften führt.

b) Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das FG die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit des Mietvertrages in Zweifel gezogen und einen familienrechtlichen Anspruch des Klägers auf Nutzung des Arbeitszimmers angenommen hat, legt er nicht die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers dar, sondern beanstandet die --angebliche-- materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung, die indessen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann. Im Übrigen sind diese bürgerlich-rechtlichen Fragen auch nicht entscheidungserheblich, weil das FG sie offen gelassen und seine Entscheidung auf § 42 AO 1977 gestützt hat.

c) Den vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Fragen kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geklärt werden können.

d) Auch die Frage, ob ein Arbeitszimmermietvertrag unter Eheleuten einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 darstellt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen des Gestaltungsmissbrauchs entziehen sich einer Verallgemeinerung über den Streitfall hinaus.

e) Das Gleiche gilt für die strittigen Bestell-, Bank- und Abholkosten für Fachbücher sowie die Porto- und Überweisungskosten für Spenden. Ob solche Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und ob und in welcher Höhe sie zu schätzen sind, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Tatsachenwürdigung im Einzelfall, die über den Streitfall hinaus keine Fragen von allgemeinem Interesse aufwirft.

Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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