Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: IX B 155/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die als Zulassungsgründe geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers - eines Rechtsanwalts - (Kläger) nicht gegen § 76 FGO verstoßen und hat auch dessen rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt, indem es ohne vorherigen Hinweis auf eine mögliche Vernehmung der ehemaligen Vertragspartner entschieden hat.

Eines solchen Hinweises bedurfte es hier nicht: Die Frage, ob das Eigentum an den Inventarstücken, um die es hier geht, zusammen mit den Grundstücken auf die Erwerberin übergegangen war, hatten die Beteiligten im Verfahren kontrovers erörtert. Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, weil die Sache, wie er dem FG mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008 mitteilte "ausgeschrieben" sei, so hat er sich selbst seiner (Gehörs-)Rechte begeben (vgl. dazu den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2007 IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088, m.w.N.).

Überdies war nach dem insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Standpunkt des FG eine weitere Sachaufklärung auch deshalb entbehrlich, weil es seine Entscheidung, wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend bemerkt, auf einen weiteren, selbständigen Grund gestützt hat. Sollten die Inventargegenstände nämlich nicht schon auf die Erwerberin übergegangen sein, so wären sie jedenfalls erst nach dem 31. Dezember 1998 mit der Folge untergegangen, dass jedenfalls im Streitjahr keine Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzungen zu berücksichtigen gewesen wären. In Bezug auf diesen selbständigen Entscheidungsgrund, dessen tatsächliche Grundlage das FG den eigenen Ausführungen des Klägers entnommen hat, hat der Kläger aber keine Revisionsrügen geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

Zurück