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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: IX B 157/04
Rechtsgebiete: VermG, BauGB, FGO, EStG, StBauFG


Vorschriften:

VermG § 7 Abs. 7
VermG § 16 Abs. 1
VermG § 16 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 177
BauGB § 177 Abs. 1
BauGB § 177 Abs. 4
BauGB § 177 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
StBauFG § 39 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Strittig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Erbengemeinschaft, nach der Rückübertragung eines Grundstücks durch Restitutionsbescheid zurückgezahlte Vorbehaltsmittel (§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuches --BauGB--) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.

Die Klägerin beantragte im Jahr 1990 nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) die Rückübertragung eines Grundstücks, das dem Erblasser gehört hatte und 1986 in das Volkseigentum der damaligen DDR überführt worden war. Das Land Berlin, das im Jahr 1990 Eigentümer des Grundstücks geworden war, hatte eine Wohnungsbaugesellschaft beauftragt, das Grundstück zu verwalten. Diese war nach den Regelungen des VermG Verfügungsberechtigte und Besitzerin, vom 15. November 1995 bis zum 8. Dezember 1997 auch Eigentümerin des Grundstücks.

Die Klägerin bekam das Grundstück durch Restitutionsbescheid mit Wirkung ab 9. Dezember 1997 zurückübertragen und veräußerte es sodann im Jahr 1998. Die Wohnungsbaugesellschaft kehrte im selben Jahr den Überschuss aus der Vermietung des Objekts für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. April 1998 gemäß § 7 Abs. 7 VermG an die Klägerin aus. In den entsprechenden Abrechnungen waren Sanierungsaufwendungen aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 742 678 DM nicht enthalten, welche die Wohnungsbaugesellschaft aus den strittigen Vorbehaltsmitteln beglichen hatte. Das Land Berlin hatte 1991 gemäß § 177 Abs. 1 BauGB die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen angeordnet und die erforderlichen finanziellen Mittel bewilligt, die unter dem Vorbehalt der abschließenden Bestimmung gemäß § 177 Abs. 4 und 5 BauGB standen. Die Bestimmungen sahen vor, dass bei einer Veräußerung des Grundstücks innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der Maßnahmen entweder der Erwerber die Verpflichtungen übernehmen oder der Veräußerer die Vorbehaltsmittel vollständig zurückzahlen musste.

Im Jahr 1999 (Streitjahr) wurde die Klägerin durch Abrechnungsbescheid zur Rückzahlung der Vorbehaltsmittel in voller Höhe verpflichtet. Die Klägerin begehrte vergeblich, den Rückzahlungsbetrag von 742 678 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsfrage, ob sog. Vorbehaltsmittel, die der Steuerpflichtige nach Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks nach dem VermG gemäß § 177 Abs. 5 BauGB zurückzuzahlen hat, als abziehbare Werbungskosten zu beurteilen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und erfordert auch keine Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

1. Durch das Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03 (BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480 unter II c der Gründe) ist geklärt, dass bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids allein der Verfügungsberechtigte --hier: die Wohnungsbaugesellschaft-- die Rechtsstellung als Vermieter innehat und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt. Deshalb sind die in den Jahren 1991 bis 1993 angefallenen Sanierungsaufwendungen nicht der Klägerin als eigene Werbungskosten zuzurechnen.

2. Die Vorbehaltsmittel stehen auch in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den gemäß § 7 Abs. 7 VermG an die Klägerin ausgekehrten und bei ihr gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG insgesamt im Jahr 1998 erfassten Vermietungsüberschüssen der Jahre 1994 bis 1998, und zwar schon deshalb, weil die Vorbehaltsmittel zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen dienten, die bereits in den Jahren 1991 bis 1993 durchgeführt worden waren.

3. Schließlich ist durch das Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 5/92 (BFHE 177, 93, BStBl II 1995, 380), das zu der mit § 177 BauGB vergleichbaren Norm des § 39 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes ergangen ist, geklärt, dass Vorbehaltsmittel erst im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit der Rückzahlung entweder als nachträglicher Zuschuss oder als Darlehensrückzahlung zu beurteilen sind. Im Streitfall handelt es sich bei der Rückzahlung der Vorbehaltsmittel mithin um eine Darlehensrückzahlung. Für diese hatte die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VermG einzustehen, weil sie mit der Rückübertragung alle Pflichten aus dem Eigentum übernommen hatte und in alle entsprechenden Rechtsverhältnisse eingetreten war. Insoweit wirft der Streitfall keine ungeklärten neuen Rechtsfragen auf.

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