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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: IX B 158/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die geltend gemachte Abziehbarkeit von in den Zahlungen an die Erblasserin enthaltenen Zinsanteilen als vorweggenommene Werbungskosten eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage betrifft, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) notwendig (vgl. zu diesen Zulassungsgründen, z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38 f., m.w.N.). Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Das Finanzgericht (FG) hat vielmehr den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass in den Streitjahren noch nicht absehbar war, ob und gegebenenfalls wann die Kläger mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung erzielen würden. Hiergegen wenden sich die Kläger nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens und setzen ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle des FG; damit können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

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