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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: IX B 160/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung weicht von dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17. Juli 1997 I ZR 40/95 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1997, 3087) nicht entscheidungserheblich ab. Zwar weisen die Kläger im Kern zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung einer Erklärung mit einem vom Erklärungsempfänger vorformulierten Inhalt --wie sie hier vorliegt-- maßgebend darauf abzustellen ist, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (vgl. dazu auch § 305c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 133 Rn. 10, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht (FG) ersichtlich nicht ausgegangen, kommt es doch für die Auslegung nach der Vorentscheidung allein auf den Empfängerhorizont des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) an. Die Abweichung ist aber nicht erheblich; denn das FG stellt zusätzlich darauf ab, wie die Kläger die Erklärung verstanden haben. Nach seiner Überzeugung, die es eingehend anhand auch des nachträglichen Verhaltens der Kläger belegt hat (Seite 8 des angefochtenen Urteils), haben die Kläger ihre Erklärung so aufgefasst wie das FA, nämlich als Einverständnis mit der Abhilfe. Hinzu kommt, dass die Kläger den Abhilfebescheid des FA, in dem auf die Erledigung des Einspruchs vom 13. April 1999 hingewiesen worden war, durch Rücknahme des Einspruchs haben bestandskräftig werden lassen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von den Klägern herausgehobene Frage, wie eine vom FA vorformulierte Willenserklärung auszulegen ist, ist --wenn nicht bereits geklärt-- im Streitfall aber nicht klärbar. Denn das FG hat seine Auslegung an den Horizonten sowohl des die Erklärung empfangenen FA wie auch der Kläger als Erklärende orientiert (siehe 1.).

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