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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: IX B 162/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf.

1. Wie bei der Substanzausbeute von Grundstücken Kaufverträge (nicht steuerbare Vermögensumschichtungen) von steuerbaren Nutzungsüberlassungen zu unterscheiden sind, ist in der Rechtsprechung geklärt:

Ob und inwieweit eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallende Nutzungsüberlassung des Grundstücks und/oder eine steuerfreie Übertragung von Bodensubstanz gegeben ist, hat das Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz zu ermitteln und zu beurteilen. Für die Abgrenzung kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung(en) an, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt (einhellige Auffassung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 1973 VIII R 78/70, BFHE 111, 43, BStBl II 1974, 130; vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; vom 21. Juli 1993 IX R 9/89, BFHE 172, 498, BStBl II 1994, 231; vom 6. Mai 2003 IX R 64/98, BFH/NV 2003, 1175; Beschluss vom 16. Dezember 2004 III R 8/98, BFHE 208, 245, BStBl II 2005, 278 unter IV. 2. a).

2. Diese Maßstäbe hat auch das FG im Streitfall zugrunde gelegt. Es hat aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse eine entgeltliche Nutzungsüberlassung angenommen, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Erwerber bereits vor der Veräußerung des Grundstücks einen "Rückpachtvertrag" abgeschlossen hatten, an den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen daher nichts geändert werden sollte und eine dauerhafte Trennung des Klägers von dem Grundstück nicht vorlag. Neue ungeklärte Rechtsfragen ergeben sich daraus nicht.

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