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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: IX B 163/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht gegeben.

Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Akteninhalt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt wurde (zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456). Jedenfalls liegt der gerügte Verstoß nicht vor. Denn die behauptete Nichtberücksichtigung einer vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vereinbarung über die Bezahlung der kaufvertraglich geschuldeten Gegenleistung einerseits sowie der in diesem Zusammenhang vorgelegten schriftlichen Erklärungen der vom Finanzgericht (FG) als Zeugen gehörten Eltern des Klägers andererseits lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Das FG hat in seinen Urteilsgründen hinsichtlich der behaupteten Kaufpreiszahlung auf den "entsprechenden Vortrag des Klägers" Bezug genommen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung berücksichtigt und auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802).

Mit der vom Kläger weiterhin erhobenen Rüge, das FG habe die "Anforderungen, die an eine sachgemäße Beweisführung zu stellen sind, überzogen", wird kein Verfahrensmangel in zulässiger Weise bezeichnet. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 456).

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