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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: IX B 169/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 21 Abs. 2
EStG § 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ihre Begründung entspricht zum Teil (s. unter 1. und 3.) nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), im Übrigen (s. unter 2.) liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht hinreichend dargelegt.

An der --nach wie vor erforderlichen-- Klärungsbedürftigkeit (dazu siehe BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802) der für bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage ("Ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 EStG vorrangig von einer in unmittelbarer Nachbarschaft (gezahlten) Vergleichsmiete oder im Zweifel (nachrangig) vom regionalen Wohnungsmarkt abzuleitender ortsüblichen Marktmiete auszugehen") fehlt es, wenn sich die aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 IX B 111/98, BFHE 191, 373, BStBl II 2000, 352; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. § 115 Rz. 28). In diesen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41).

Für den Streitfall ergibt sich dazu aus § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie aus § 8 Abs. 2 EStG, dass die "ortsübliche Marktmiete" bzw. die "üblichen Endpreise am Abgabeort", und nicht etwa die in unmittelbarer Nachbarschaft tatsächlich gezahlte (Vergleichs-)Miete zu ermitteln und anzusetzen ist. Diesen Wert hat das Finanzgericht (FG) auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Es bleibt dahingestellt, ob die Kläger --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- hinreichend und schlüssig zur Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ausgeführt haben. Jedenfalls ist der gerügte Verfahrensmangel, das FG habe einen entscheidungserheblichen Beweisantrag übergangen und damit das rechtliche Gehör verletzt, nicht gegeben.

Die Rüge beruht bereits auf der rechtsirrigen, in der aufgeworfenen Rechtsfrage (s. unter 1.) formulierten Annahme, bei der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 EStG sei "vorrangig von einer in unmittelbarer Nachbarschaft (gezahlten) Vergleichsmiete" auszugehen. Im Übrigen übersehen die Kläger, dass für die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete örtliche (also auch in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche) wie regionale Vergleichsobjekte zu beachten sind. Dementsprechend ist das FG auch verfahren. Es hat auf Grund des nach Maßgabe des Beweisbeschlusses eingeholten Gutachtens die vom Gutachter ermittelte ortsübliche Miete maßgebend bei Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG berücksichtigt. Die dagegen von den Klägern vorgetragenen Einwendungen hat der Gutachter --nach Auffassung des FG-- in diversen Stellungnahmen "eingehend widerlegt" und "überzeugend dargelegt", dass es sich bei der Miete für das Nachbarhaus "offensichtlich um einen Ausreißer handelt".

3. Die Kläger machen mit ihren Ausführungen letztlich eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).



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