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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: IX B 17/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die im Zusammenhang mit der (gerügten) unterlassenen Ortsbesichtigung geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts konnte eine sinnvolle Ortsbesichtigung zur Inaugenscheinnahme der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) --wie sie behaupten-- angeschafften, (mit-)vermieteten und steuerlich geltend gemachten Einrichtungsgegenständen schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil die Kläger die Möbel und Gegenstände nicht bestimmten Wohnungen zugeordnet und auch keine Angaben zu den Mietparteien der Streitjahre gemacht hatten. Das wäre aber erforderlich gewesen; denn der Gegenstand des Augenscheins (hier das jeweils angeschaffte Möbelstück) muss bezeichnet werden (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 371 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Daran fehlt es aber, wenn nicht klar ist, wo sich welcher Gegenstand konkret befindet.

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