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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: IX B 170/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht deshalb von der Rechtsprechung des BFH ab, weil es die Frage dahinstehen ließ, ob der Kläger von Anfang an mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe. Hierin liegt auch kein grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2004 V ZR 260/03, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 154 ff.).

Das Finanzgericht (FG) durfte diese Frage im Streitfall dahinstehen lassen, weil es aufgrund von äußeren Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger im Streitjahr (1998) die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die Einkünfteerzielung nachträglich wieder wegfallen (z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726 unter II. 1. a, a.E., m.w.N.). So verhält es sich z.B. wenn der Steuerpflichtige auf längere "Anlaufverluste" nicht reagiert (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2000 X B 82/99, BFH/NV 2000, 1186 --ebenfalls zu einer Segelyacht--). Ein derartiger Fall liegt nach den Feststellungen des FG, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO binden, hier vor.

Das FG weicht auch insoweit nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, als es nicht ausgeführt hat, welche Gründe den Kläger bewogen haben, die Segelyacht zu erwerben. Führt der Steuerpflichtige --wie hier der Kläger-- die verlustbringende Tätigkeit nämlich unverändert fort, so ist schon dies ein Beweisanzeichen dafür, dass er die Tätigkeit aus persönlichen, im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen ausübt (BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081). Deshalb ist es entgegen der Beschwerdebegründung nur folgerichtig, wenn der VIII. Senat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2004 VIII B 300/02 (juris-Dokument STRE200450101) ausführt, bereits aus einer objektiv negativen Gewinnprognose könne sich ergeben, dass nicht die Erzielung eines Einnahmeüberschusses für den Erwerb von Bedeutung war. Liegt ein derartiges Beweisanzeichen vor, das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht und wird es vom Steuerpflichtigen nicht entkräftet, so muss das FG nicht darüber hinaus noch --positiv-- feststellen, welche anderen --steuerrechtlich nicht bedeutsamen-- Gründe für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgebend waren.

Aus den nämlichen Gründen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Ende der Entscheidung

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