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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: IX B 173/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wiedereinsetzungsgründe i.S. von § 110 der Abgabenordnung (AO 1977) innerhalb der Monatsfrist schriftlich vorzutragen seien oder ob auch ein schlüssiger mündlicher Vortrag genüge, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).

Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch darauf, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Das Urteil der Vorinstanz weicht schon deshalb nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab, weil --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung nicht auf den von den Klägern gebildeten Rechtssatz stützt, mündlich vorgebrachte Wiedereinsetzungsgründe i.S. von § 110 AO 1977 seien nicht anzuerkennen. Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist davon auszugehen, dass Einzelheiten zur Behandlung des Posteingangs bei der X-GmbH erstmals in der Besprechung am ... vorgetragen worden sind. Soweit die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils und eine zu kurz geratene Darstellung ihres entscheidungserheblichen Vorbringens im Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG rügen, können sie im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Dass die Kläger ihr das Telefongespräch betreffende Vorbringen zu irgendeinem Zeitpunkt schriftlich in das Verfahren eingebracht haben, ist weder ihrer (insoweit pauschal gehaltenen) Nichtzulassungsbeschwerde noch dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt zu entnehmen. Für das mündliche Beteiligtenvorbringen liefert jedoch der Urteilstatbestand den Beweis (§ 155 FGO i.V.m. § 314 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609). Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369, m.w.N.; vgl. auch Beschluss in BFH/NV 1999, 1609); dies ist im Streitfall --soweit ersichtlich-- nicht geschehen.

Ausgehend von den den Senat bindenden Feststellungen des FG können auch die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung von § 76 Abs. 1 und 2 FGO) keinen Erfolg haben; denn sie gründen auf der Annahme der Kläger, das FG habe mündlich vorgebrachte Wiedereinsetzungsgründe nicht als ausreichend angesehen. Dies ist aber --wie dargelegt-- dem FG-Urteil nicht zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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