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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: IX B 173/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 66
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 §§ 193 f.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darauf, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage der "Verfassungswidrigkeit des Rechtsinstituts der Außenprüfung gemäß §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO) 1977" ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2003 IV B 206/01, BFH/NV 2003, 1394, m.w.N.). In ihrer Beschwerdebegründung äußert die Klägerin zwar unter Hinweis auf verschiedene Stimmen in der Literatur Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Außenprüfung i.S. von §§ 193 f. der Abgabenordnung (AO 1977); sie setzt sich aber nicht --wie erforderlich-- mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BFH (z.B. Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220; Beschluss vom 11. März 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269) auseinander.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang noch geltend macht, die Anordnung der Lohnsteuer-Außenprüfung sei --wegen nicht nachvollziehbarer Auswahlkriterien-- im Streitfall ermessensfehlerhaft, wendet sie sich nur gegen die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vertretene und durch das Finanzgericht (FG) bestätigte Rechtsauffassung; mit solchen die Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Streitfalles als Einzelfall betreffenden Einwendungen wird keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (z.B. BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625).

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin, die Prüfungsanordnung verstoße --wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Außenprüfung in den Mitgliedsstaaten-- gegen die Art. 2, 3, 100 bis 102 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft; denn auch diese Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft folgt --bis zu einem anders lautenden Rechtsanwendungsbefehl-- kein unmittelbar für die Mitgliedsstaaten geltendes Gebot zur Angleichung der (noch) unterschiedlichen Regeln auf dem Gebiet der Außenprüfung (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1394).

2. Eine Entscheidung des BFH ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfenen Fragen einer doppelten Rechtshängigkeit i.S. von § 66 FGO, der Notwendigkeit von Ermessenserwägungen des FA über die Erforderlichkeit der Außenprüfung und der Unzulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung wegen zwischenzeitlich eingetretener teilweiser Festsetzungsverjährung lassen nicht erkennen, inwieweit über die Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse Rechtsgrundsätze fortzubilden sind (vgl. zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung z.B. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2002 IX B 39/02, BFH/NV 2003, 479, m.w.N.). Die Klägerin hat auch nicht durch eine die Abweichung erkennbarmachende Gegenüberstellung von Rechtssätzen eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen oder einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler des FG von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dargetan (vgl. zum Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 2. Januar 2003 IX B 89/02, BFH/NV 2003, 503, m.w.N.).

Nach dem sachlichen Gehalt ihres diese Punkte betreffenden Beschwerdevorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; hiermit kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 479, m.w.N.).

3. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe die Ermessensentscheidung des FA nicht ausreichend überprüft, rügt die Klägerin keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen --nur mit der Revision angreifbaren-- materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung.

Ende der Entscheidung

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