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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: IX B 175/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für den Erwerb einer noch zu sanierenden Eigentumswohnung auf einzelne Wirtschaftsgüter (Grundstück, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen) ist höchstrichterlich geklärt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183; BFH-Beschluss vom 24. Januar 2007 IX B 84/06, BFH/NV 2007, 1104, m.w.N.); diese Grundsätze gelten auch für Fälle der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Fördergebietsgesetz. Das FA hat sich in der Beschwerdebegründung nicht mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe.

Das FA hat auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Hier wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH noch erforderlich ist.

Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) kommt im Streitfall nicht in Betracht. Das FA hat nicht, wie erforderlich, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und möglichen --mit zutreffendem Aktenzeichen und Fundstelle bezeichneten-- Divergenzentscheidungen andererseits gegenübergestellt und so die Divergenz erkennbar gemacht; es wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens im Ergebnis lediglich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts und macht somit geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.



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