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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.04.2005
Aktenzeichen: IX B 181/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene finanzgerichtliche Urteil nicht vor.

1. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde damit, das Finanzgericht (FG) habe ihr Schreiben vom 28. Dezember 1996 zu Unrecht --wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit-- nicht als Bauantrag gewürdigt (Rüge "fehlerhafter Rechtsanwendung"). Insoweit liege eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung vor, weil das FG diese Würdigung nicht allein auf einen Telefonvermerk der Sachbearbeiterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) hätte stützen dürfen.

Dieser Vortrag lässt Gründe für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erkennen.

a) Die Klägerin trägt schon selbst nicht vor, dass die Würdigung des streitigen Schreibens durch das FG eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert. Abgesehen davon hätte es entsprechender Ausführungen schon deshalb bedurft, weil der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Bauantrags Stellung genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2003 III R 52/00, BFHE 203, 550, BStBl II 2004, 262, m.w.N.) und der vorliegende Rechtsstreit insoweit ersichtlich keine in der bisherigen Rechtsprechung ungeklärt gebliebenen Rechtsfragen aufwirft oder eine Abweichung von dieser Rechtsprechung aufweist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Entscheidung des FG sei rechtsfehlerhaft, kann im Übrigen allein nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 2003 XI B 175/02, BFH/NV 2003, 1393).

b) Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.

aa) Mit ihrer Rüge, das FG habe seine Entscheidung jedenfalls ohne weitere Zeugenvernehmungen nicht auf einen in den Steuerakten enthaltenen Telefonvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin des FA stützen dürfen, rügt die Klägerin im Wesentlichen nur die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung durch das FG. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind indessen dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2001 VI B 19/01, BFH/NV 2002, 219; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82); die fehlerhafte Würdigung des Akteninhalts durch das FG ist mithin kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2000 X B 75/99, BFH/NV 2000, 1458).

Abgesehen davon gehört der gesamte Inhalt der Steuerakten einschließlich der Aktenvermerke (wie im Streitfall der Telefonvermerk) zu den Umständen, die das FG im Wege freier Beweiswürdigung nach § 96 Abs. 1 FGO in seine Entscheidung einzubeziehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75).

bb) Wird im Übrigen --wie hier-- als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung gerügt und geltend gemacht, das FG hätte auch ohne Vorliegen eines Beweisantrags aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt näher aufklären müssen, sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973):

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die nicht verwendeten Beweismittel sowie die entsprechenden Beweisthemen,

- aufgrund welcher Anhaltspunkte im schriftsätzlichen Vorbringen oder sonst in den Akten des FG die Beweiserhebung sich dem FG hätte aufdrängen müssen,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.

Diesen Anforderungen genügt die Sachaufklärungsrüge der Klägerin ersichtlich schon wegen fehlender entsprechender Beweisanträge vor dem FG nicht.

2. Der erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 27. Juli 2004 konnte die bezeichneten Mängel der Beschwerdebegründung nicht heilen, weil solche späteren Schriftsätze allenfalls noch als Ergänzung oder Erläuterung von innerhalb der Begründungsfrist bereits ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründen zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214).

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