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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.01.2006
Aktenzeichen: IX B 182/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb von seinen Eltern eine Eigentumswohnung, deren Kaufpreis sich nur auf den Gebäudeanteil bezog; den Grundstücksanteil bekam er geschenkt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte zugunsten des Klägers antragsgemäß Eigenheimzulage fest. Seine Eltern (sein Vater ist Steuerberater) machten für dieselbe Wohnung einen Werbungskostenüberschuss aus einem angeblich mit dem Kläger bestehenden Mietverhältnis geltend, sie korrigierten ihren Vortrag jedoch in dem von ihnen angestrengten Einspruchsverfahren, nachdem das FA die Eigenheimzulage des Klägers unter Änderung des ursprünglichen Bescheids auf 0 DM festgesetzt hatte. Mit Rücksicht auf das planmäßige Zusammenwirken des Klägers mit seinen Eltern (u.a. waren seine Zahlungen an die Eltern in den eingereichten Überweisungsbelegen in seinem Verfahren wegen Eigenheimzulage auf den notariellen Kaufvertrag bezogen, im Einkommensteuerverfahren seiner Eltern aber als "Miete" bezeichnet) gelangte das Finanzgericht (FG) zu der Auffassung, das FA habe aufgrund der im Einspruchsverfahren der Eltern gewonnenen Erkenntnisse, die den ursprünglich zugrunde gelegten Sachverhalt in anderem Licht erscheinen ließen, die Festsetzung der Eigenheimzulage gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aufheben dürfen. Die Entgeltlichkeit der Anschaffung der Eigentumswohnung sei nicht nachgewiesen. Unklarheiten bei der Abwicklung der Kaufpreiszahlung gingen zu Lasten des Wohnungserwerbers. Das dem Kläger von seinen Eltern gewährte Kaufpreisdarlehen halte einem Fremdvergleich nicht stand. Wegen der vielen Ungereimtheiten des Streitfalles sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass die Zahlungen des Klägers an seinen Vater tatsächlich auf einen entgeltlichen Wohnungserwerb geleistet worden seien. Der Wohnungserwerb sei nur pro forma als entgeltlicher Erwerb beurkundet worden, um dem Kläger die Beantragung einer sachlich nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage zu ermöglichen. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1032 abgedruckt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Das FG hat seine Beurteilung des Streitfalles auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Voraussetzungen der Änderung eines Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützt wie auch auf die ebenfalls in der Vorentscheidung angeführte ständige Rechtsprechung, nach der die Prüfung am Maßstab des Fremdvergleichs eine Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen des jeweiligen Sachverhalts bedeutet, bei der einzelnen Beweisanzeichen unterschiedliches Gewicht zukommen kann. Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung eines Vertrages unter Angehörigen aus. Je mehr Umstände aber auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen.

2. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das FG bei seiner Gesamtwürdigung der Beweisanzeichen des Streitfalles insbesondere die zahlreichen Ungereimtheiten berücksichtigt, wie auch die Tatsache, dass der Kläger mit seinen Eltern planmäßig zusammengewirkt hat, um selbst Eigenheimzulage zu beziehen, seinen Eltern aber für dieselbe Wohnung den Abzug eines Werbungskostenüberschusses zu ermöglichen. Auch die Aussagen des FG zur Fremdüblichkeit der Bedingungen des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und seinen Eltern sind als Elemente der Beweiswürdigung vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände des Streitfalles zu verstehen. Neue ungeklärte Rechtsfragen, die in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausreichen und eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO erfordern, wirft der Streitfall mithin nicht auf. Auch ein schwerwiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler des FG liegt nicht vor.

Soweit der Kläger rügt, dass die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH abweiche, sind schon die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erfüllt, denn die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze des FG und einzelner Entscheidungen des BFH sind nicht so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Ende der Entscheidung

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