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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: IX B 189/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert u.a. eine Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 1999 VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211, 212; vom 18. April 2000 XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366). Bei bereits --wie hier zur Behandlung vorab entstandener Werbungskosten-- vorhandener Rechtsprechung des BFH ist zusätzlich darzutun, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511). Diesen Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage genügt die Beschwerdeschrift nicht. Bei nicht hinreichend dargelegter oder fehlender Klärungsbedürftigkeit bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 45).

Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2001 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585, m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Danach können Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endgültig gefasst und später nicht wieder weggefallen ist. Der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten, ihm kommt vielmehr (nur) eine indizielle Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 4. Juni 1991 IX R 89/88, BFH/NV 1991, 741, und IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Insoweit kann er bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage berücksichtigt werden, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen gegeben ist. Entsprechend hat auch die "Dauer einer Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietungstätigkeit" im Rahmen der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden --und im Streitfall auch vorgenommenen-- Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die der BFH als Revisionsgericht ohnehin nur eingeschränkt überprüfen kann, nur indizielle Bedeutung. Worin dann das abstrakte --über den Einzelfall hinausgehende-- Interesse der Allgemeinheit liegen soll, ist nicht hinreichend aufgezeigt; insoweit hätte es weiterer Ausführungen bedurft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214; vom 4. Oktober 2000 VIII B 12/00, BFH/NV 2001, 201).

Letztlich machen die Kläger die in einer (vermeintlich) fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung ("Folgerung ist rechtsfehlerhaft") liegende unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend. Insofern rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, womit die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359).

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht hinreichend und schlüssig dargelegt worden.

Die Kläger können bereits mit den gerügten Verfahrensmängeln nicht mehr gehört werden. Bei verzichtbaren Verfahrensmängeln --wie vorliegend der Verletzung der Sachaufklärungspflicht-- geht das Rügerecht nicht nur durch ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch rügelose Verhandlung zur Sache und damit das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860; vom 22. März 2001 IX B 149/00, BFH/NV 2001, 1037; vom 10. Mai 2001 III B 115/00, BFH/NV 2001, 1423). Die rechtskundig vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG --ausweislich des Urteils und des Sitzungsprotokolls-- keine Beweisanträge gestellt und sich damit rügelos zur Sache eingelassen; dadurch haben sie ihr Rügerecht verloren.

Abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben und schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654). Insbesondere hätte es weiterer Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit bedurft, weil das FG im Einzelnen begründet hat, warum es den außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen der Kläger nicht nachzugehen brauchte.

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