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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: IX B 189/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffen einzelne Sachverhaltselemente des Streitfalls, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (§ 118 Abs. 2 FGO) als Tatfrage zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 14/02, BFH/NV 2003, 191; vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793).

2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Der Kläger rügt letztlich mit der geltend gemachten unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der fehlerhaften Rechtsanwendung die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht gegeben; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2004.

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