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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: IX B 194/08
Rechtsgebiete: AO, EStG, BGB, FGO


Vorschriften:

AO § 363
EStG § 17
BGB § 234 Abs. 1
BGB § 234 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 S. 3
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Streitjahr 2001 mit seiner am 18. Dezember 2007 verstorbenen Ehefrau (F) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F war ursprünglich mit 21 v.H. an einer GmbH beteiligt. 1998 verschenkte F 11,5 v.H. der Anteile an der GmbH; im Streitjahr erzielte sie aus der Veräußerung der verbliebenen Anteile (9,5 v.H.) einen Gewinn in Höhe von 329 786 DM, den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem (geänderten) Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2006 nach § 17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) der Besteuerung unterwarf.

In dem hiergegen gerichteten --und nach § 363 der Abgabenordnung ruhenden-- Einspruch vom 24. Juli 2006 rügt der Antragsteller, die mit § 17 EStG einhergehende Besteuerung sei mit Blick auf die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze verfassungswidrig. Einen Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids vom 18. Mai 2006 lehnte das FA ab; der Einspruch des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) setzte die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 24. Juli 2006 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24 233,13 EUR aus; dem Antragsteller wurde nachgelassen, die Sicherheit durch Stellung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren i.S. von § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erbringen.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Anordnung einer Sicherheitsleistung sei im Streitfall nicht zwingend erforderlich und in der Sache unbillig.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen,

hilfsweise,

die geforderte Sicherheitsleistung herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist zulässig; unbeschadet der fehlerhaften Bezeichnung des FA in der Beschwerdeschrift ist die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richten soll, eindeutig bezeichnet (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 1974 II B 9/74, BFHE 113, 96, BStBl II 1974, 717).

2.

Die Entscheidung des FG, die AdV gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, begegnet keinen Bedenken.

a)

Die Aussetzung gegen Leistung einer Sicherheit ist angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gefährdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausfällen bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier vor, denn der im Ausland ansässige Antragsteller hat vorgetragen, die Steuerforderung sei für ihn unvorhersehbar gewesen und daher hätten hierfür keinerlei Rücklagen gebildet werden können.

b)

Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 220/85, BFHE 154, 532, BStBl II 1989, 39; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1778). Ob der angefochtene Bescheid, soweit er die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG betrifft, verfassungswidrig ist, ist indes offen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller obsiegen wird, besteht jedenfalls nicht.

c)

Von einer Sicherheitsleistung ist auch nicht mit Blick auf die wirtschaftliche Lage des Antragstellers abzusehen. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, er hätte krankheits- und situationsbedingt --durch den Tod seiner Ehefrau-- im letzten Jahr nicht wie üblich seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können, es fehlt jedoch an geeignetem Vortrag, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht schon durch die Besicherung des vorhandenen inländischen Grundvermögens gestellt werden kann.

Ende der Entscheidung

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