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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: IX B 196/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich gegen die Auffassung des Finanzgerichts (FG), das ihren Anspruch auf Eigenheimzulage für ein sog. Zweitobjekt unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Förderung einer anderen Immobilie als Zweitobjekt abgewiesen hat.

Ihr mit der Beschwerdebegründung ausschließlich vorgetragener Einwand, diese andere Immobilie habe lediglich als Folgeobjekt im Anschluss an die nicht ausgeschöpfte Erstobjektförderung geltend gemacht werden sollen und allein der fehlende Antrag auf Behandlung als Folgeobjekt in der seinerzeit abgegebenen Einkommensteuererklärung dürfe nicht schädlich sein, lässt indessen einen Zulassungsgrund nicht erkennen.

a) Für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO fehlt es an den tatbestandlichen Voraussetzungen, weil die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über den Einzelfall hinausreicht.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach seinem in Abschrift beigefügten Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 74/03 Steuerpflichtige an einen gestellten Antrag auf Eigenheimzulage --wie im Streitfall der Antrag auf Förderung als Zweitobjekt-- nach bestandskräftiger Festsetzung der Zulage gebunden sind.

b) Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger nicht darlegen, welche Grundsätze das FG abweichend von denen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde gelegt hat (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 186, m.w.N.).

c) Eine Zulassung wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet aus, weil solche Mängel nicht ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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