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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: IX B 196/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 7 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) begehrt, fehlt es schon an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Darlegung, dass der Rechtsstreit eine durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärte und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage aufwirft oder die angefochtene Entscheidung auf Rechtsgrundsätzen beruht, die von denen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen.

Die Klägerin hat nämlich ausschließlich geltend gemacht, zu Unrecht habe das Finanzgericht (FG) eine Herstellung des streitigen Vermietungsobjekts im Jahre 1996 (durch die personenidentische G..- und P.. GbR) angenommen und deshalb --wegen der erst 1997 erfolgten Anschaffung durch die Klägerin-- die Berücksichtigung der degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung abgelehnt. Sie rügt damit lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Würdigung des FG, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin in Bezug genommene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 3. April 2001 IX R 16/98, BFHE 195, 273, BStBl II 2001, 599; vom 15. Februar 2005 IX R 32/03, BFHE 210, 481, BStBl II 2006, 51) den Streitfall betreffende Rechtsfragen offengelassen hat oder die angefochtene FG-Entscheidung auf abweichenden Rechtsgrundsätzen beruht.

2. Schließlich kommt auch eine Zulassung wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in Betracht.

Das FG war nämlich aufgrund des erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Terminsverlegung nicht verpflichtet, den Termin entsprechend zu verlegen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keine konkreten Angaben zur Art der Erkrankung gemacht, obwohl er nach der Rechtsprechung auch ohne Aufforderung verpflichtet war, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage einer erkrankungsbedingten Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2004 VII B 7/04, BFH/NV 2005, 64, m.w.N.).

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